Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 369/1991
I. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen Grundsätze und Ziele
§ 1.
Die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Studienrichtungen sind im Sinne der Grundsätze und Ziele des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, zur Entwicklung der Wissenschaften der Bodenkultur, insbesondere auf den Gebieten der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft, der Holzwirtschaft, der Kulturtechnik, der Wasserwirtschaft, der Lebensmitteltechnologie, der Biotechnologie, der Ernährungswirtschaft und der Landschaftsplanung und Landschaftspflege, zum Zwecke der Heranbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses, der wissenschaftlichen Berufsvorbildung und darüber hinaus der Weiterentwicklung der Befähigung zu selbständiger wissenschaftlicher und konstruktiver Arbeit auf dem Gebiet der Bodenkultur zu gestalten.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 369/1991
Zuletzt aktualisiert am
01.09.2023
Gesetzesnummer
10009310
Dokumentnummer
NOR12118857
alte Dokumentnummer
N7196912480A
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