Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Einrichtung
§ 1.
(1) Die allgemeine pädagogische Ausbildung für Lehramtskandidaten ist an den Geisteswissenschaftlichen Fakultäten der Universitäten Graz, Innsbruck und Salzburg, an der Grund- und Integrativwissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien, an der Fakultät für Kulturwissenschaften der Universität Klagenfurt und an der Sozial- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät gemeinsam mit der Technisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Linz einzurichten.
(2) Die fachdidaktische Ausbildung ist an den in den Studienordnungen für die einzelnen Studienrichtungen (Studienzweige) genannten Fakultäten (Universitäten bzw. Hochschulen) einzurichten.
(3) Zwecks Durchführung schulpraktischer Lehrveranstaltungen sowie des Schulpraktikums (§ 16 Abs. 7 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz) ist das Einvernehmen mit den zuständigen Schulbehörden herzustellen. Diese schulpraktischen Lehrveranstaltungen und das Schulpraktikum sind an den in § 1 Abs. 1 genannten Universitäten einzurichten, sofern die personellen, organisatorischen und finanziellen Voraussetzungen an der jeweiligen Universität sichergestellt sind.
Zuletzt aktualisiert am
22.04.2025
Gesetzesnummer
10009451
Dokumentnummer
NOR12120262
alte Dokumentnummer
N7197731391L
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