Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
I. Abschnitt
ALLGEMEINES Einrichtung
§ 1.
Die Studienrichtung Meteorologie und Geophysik mit den beiden Studienzweigen Meteorologie und Geophysik im zweiten Studienabschnitt ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einzurichten:
- a) der erste Studienabschnitt der Studienrichtung Meteorologie und Geophysik ist an der Formal- und Naturwissenschaftlichen
- Fakultät der Universität Wien, an der Naturwissenschaftlichen
- Fakultät der Universität Graz und an der Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Innsbruck einzurichten;
- b) der zweite Studienabschnitt des Studienzweiges Meteorologie der Studienrichtung Meteorologie und Geophysik ist an der Formal- und Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien und an der Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Innsbruck einzurichten;
- c) der zweite Studienabschnitt des Studienzweiges Geophysik der Studienrichtung Meteorologie und Geophysik ist an der Formal- und Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien und an der Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Graz einzurichten.
Zuletzt aktualisiert am
26.11.2025
Gesetzesnummer
10009473
Dokumentnummer
NOR12120477
alte Dokumentnummer
N7197833183L
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