Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
I. ABSCHNITT
Allgemeines Studienzweige und Einrichtung
§ 1.
(1) Die Studienrichtung Anglistik und Amerikanistik umfaßt folgende Studienzweige:
- a) Studienzweig Anglistik und Amerikanistik;
- b) Studienzweig Anglistik und Amerikanistik (Lehramt an höheren Schulen).
(2) Die Studienzweige der Studienrichtung Anglistik und Amerikanistik sind an den Geisteswissenschaftlichen Fakultäten der Universitäten Wien, Graz, Innsbruck und Salzburg sowie an der Universität für Bildungswissenschaften Klagenfurt einzurichten.
(3) Bei der Erlassung der Studienpläne für den Studienzweig Anglistik und Amerikanistik (Lehramt an höheren Schulen) sowie bei der Durchführung der Lehrveranstaltungen dieses Studienzweiges ist auf die Ausbildungsziele der wissenschaftlichen Berufsvorbildung für das Lehramt an höheren Schulen, insbesondere auf die Lehrpläne der höheren Schulen, Bedacht zu nehmen.
Zuletzt aktualisiert am
18.11.2025
Gesetzesnummer
10009440
Dokumentnummer
NOR12119975
alte Dokumentnummer
N7197611931I
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