Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
I. ABSCHNITT
Allgemeines Grundsätze und Ziele
§ 1.
Das Studium der Angewandten Betriebswirtschaft ist ein Diplomstudium, das der wissenschaftlichen Berufsvorbildung dient; es ist im Sinne der Grundsätze und Ziele des § 1 AHStG einzurichten.
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2025
Gesetzesnummer
10009558
Dokumentnummer
NOR12121192
alte Dokumentnummer
N7198412522L
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