§ 1 Studienförderung für Studierende an Konservatorien

Alte FassungIn Kraft seit 13.10.2004

Hauptstudiengänge

§ 1

Die in der Anlage genannten Hauptstudiengänge an Konservatorien erfüllen die Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992.

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