§ 1.
(1) Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, die gemäß § 17 des Einkommensteuergesetzes 1972 ermittelt werden, ist ein Betrag von 10 vH des maßgeblichen Einheitswertes des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens hinzuzurechnen.
(2) Maßgeblicher Einheitswert ist der Einheitswert, der für die Gewinnermittlung nach der Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 10. Jänner 1983, BGBl. Nr. 32, über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft heranzuziehen ist.
Schlagworte
BGBl. Nr. 32/1983
Zuletzt aktualisiert am
05.04.2018
Gesetzesnummer
10009660
Dokumentnummer
NOR12122400
alte Dokumentnummer
N7198816845J
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