§ 1 StudFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2001

I. HAUPTSTÜCK

GELTUNGSBEREICH Studienförderungsmaßnahmen

§ 1

(1) Dieses Bundesgesetz regelt die Ansprüche von Studierenden, die ein Vollzeitstudium betreiben, auf

  1. 1. Studienbeihilfen,
  2. 2. Versicherungskostenbeiträge,
  3. 3. Studienzuschüsse und
  4. 4. Beihilfen für Auslandsstudien.

(2) Weiters können auf Grund dieses Bundesgesetzes

  1. 1. Fahrtkostenzuschüsse,
  2. 2. Studienabschluss-Stipendien,
  3. 3. Reisekostenzuschüsse,
  4. 4. Sprachstipendien,
  5. 5. Leistungsstipendien,
  6. 6. Förderungsstipendien und
  7. 7. Studienunterstützungen

    zuerkannt werden.

(3) Die Gewährung einer Studienförderung berührt einen Anspruch auf Unterhalt weder dem Grunde noch der Höhe nach.

(4) Zur Beurteilung von Ansprüchen ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich, soweit im folgenden nichts anderes festgelegt ist.

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