§ 1 Stromkennzeichnungsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 15.9.2011

1. Abschnitt

Allgemeines Regelungsgegenstand

§ 1.

Die Verordnung hat den Umfang und die Ausgestaltung der gemäß § 78 Abs. 1 und 2 ElWOG 2010 für Stromhändler verpflichtenden Stromkennzeichnung, welche die Ausweisung der Herkunft sowie der Umweltauswirkungen umfasst, sowie die Vorgaben für die Ausgestaltung der Nachweise zu den verschiedenen Primärenergieträgern zum Gegenstand.

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2022

Gesetzesnummer

20007459

Dokumentnummer

NOR40131913

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