zum Bezugszeitraum vgl. § 2
§ 1.
(1) Für die Geltungsdauer dieses Gesetzes darf die Einleitung des Vollzuges einer Freiheitsstrafe nach § 6 Abs. 1 Z 2 lit. a des Strafvollzugsgesetzes für die Dauer von höchstens achtzehn Monaten aufgeschoben werden, wenn das Ausmaß der zu vollziehenden Freiheitsstrafe achtzehn Monate nicht übersteigt.
(2) Liegen zwar die allgemeinen Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 des Strafvollzugsgesetzes, aber kein besonderer Grund im Sinne dessen
Z 2 lit. a vor, so ist ein Strafaufschub nach Abs. 1 in der beantragten, achtzehn Monate nicht übersteigenden Dauer zu gewähren, wenn das Ausmaß der zu vollziehenden Freiheitsstrafe
- 1. sechs Monate nicht übersteigt oder
- 2. sechs Monate, nicht aber ein Jahr, übersteigt und der Verurteilte zum ersten Mal eine Freiheitsstrafe zu verbüßen hat.
Zuletzt aktualisiert am
26.11.2019
Gesetzesnummer
20002872
Dokumentnummer
NOR40043724
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