§ 1 StrafaufschubG

Alte FassungIn Kraft seit 21.8.2003

zum Bezugszeitraum vgl. § 2

§ 1.

(1) Für die Geltungsdauer dieses Gesetzes darf die Einleitung des Vollzuges einer Freiheitsstrafe nach § 6 Abs. 1 Z 2 lit. a des Strafvollzugsgesetzes für die Dauer von höchstens achtzehn Monaten aufgeschoben werden, wenn das Ausmaß der zu vollziehenden Freiheitsstrafe achtzehn Monate nicht übersteigt.

(2) Liegen zwar die allgemeinen Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 des Strafvollzugsgesetzes, aber kein besonderer Grund im Sinne dessen

Z 2 lit. a vor, so ist ein Strafaufschub nach Abs. 1 in der beantragten, achtzehn Monate nicht übersteigenden Dauer zu gewähren, wenn das Ausmaß der zu vollziehenden Freiheitsstrafe

  1. 1. sechs Monate nicht übersteigt oder
  2. 2. sechs Monate, nicht aber ein Jahr, übersteigt und der Verurteilte zum ersten Mal eine Freiheitsstrafe zu verbüßen hat.

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2019

Gesetzesnummer

20002872

Dokumentnummer

NOR40043724

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)