§ 1 StempelmarkenG

Alte FassungIn Kraft seit 27.2.1964

§ 1

Stempelmarken sind Wertzeichen, die zur Entrichtung bundesrechtlich geregelter Abgaben und Verwaltungsabgaben in jenen Fällen bestimmt sind, in denen besondere Rechtsvorschriften diese Art der Abgabenentrichtung anordnen.

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