Lehrberuf Steinmetz/in
§ 1.
(1) Der Lehrberuf Steinmetz/in ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
(2) Die in dieser Verordnung gewählten Begriffe schließen jeweils die männliche und weibliche Form ein.
Zuletzt aktualisiert am
12.07.2018
Gesetzesnummer
20006819
Dokumentnummer
NOR40119180
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