§ 1 Steinmetz/in-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2010

Lehrberuf Steinmetz/in

§ 1.

(1) Der Lehrberuf Steinmetz/in ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.

(2) Die in dieser Verordnung gewählten Begriffe schließen jeweils die männliche und weibliche Form ein.

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2018

Gesetzesnummer

20006819

Dokumentnummer

NOR40119180

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