§ 1.
Dem Ständigen Schiedshof werden die in den Artikeln I bis VII des Übereinkommens über die Privilegien und Immunitäten der Spezialorganisationen, BGBl. Nr. 248/1950, enthaltenen Privilegien und Immunitäten eingeräumt, mit der Ausnahme von Abschnitt 9 lit. b und c sowie Abschnitt 19 lit. f.
Zuletzt aktualisiert am
28.04.2023
Gesetzesnummer
20008974
Dokumentnummer
NOR40165422
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