§ 1 Statistikverordnung für landesfondsfinanzierte Krankenanstalten

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2004

Erfassung von Statistikdaten

§ 1

Die Träger von Krankenanstalten, die über Landesfonds abgerechnet werden, haben für ihre Krankenanstalten die Krankenanstalten- und Kostenstellen-Statistik, den Kostenstellenplan, Daten über die medizinisch-technischen Großgeräte, die Einnahmenstruktur und die Gebarung laut Rechnungsabschluss zu erfassen.

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