§ 1 Statistik - Viehzählungen 1993

Alte FassungIn Kraft seit 29.5.1993

§ 1.

Das Österreichische Statistische Zentralamt hat im Jahre 1993 mit Stichtag 3.Dezember eine Allgemeine Viehzählung als Vollerhebung durchzuführen. Die Erhebungsgegenstände und Erhebungsmerkmale sind der Anlage zu entnehmen, die einen Bestandteil der Verordnung bildet.

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2018

Gesetzesnummer

10005859

Dokumentnummer

NOR12064351

alte Dokumentnummer

N4199327961J

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