§ 1 Statistik - Viehzählungen 1991

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1991

§ 1.

Das Österreichische Statistische Zentralamt hat im Jahre 1991 mit Stichtag 3.Dezember eine Allgemeine Viehzählung als Vollerhebung durchzuführen. Die Erhebungsgegenstände und Erhebungsmerkmale sind der Anlage zu entnehmen, die einen Bestandteil der Verordnung bildet.

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2018

Gesetzesnummer

10005784

Dokumentnummer

NOR12063243

alte Dokumentnummer

N4199115020J

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