§ 1.
Das Österreichische Statistische Zentralamt hat im Jahre 1987 mit Stichtag 3. Dezember eine Allgemeine Viehzählung als Vollerhebung durchzuführen. Die Erhebungsgegenstände und Erhebungsmerkmale sind der Anlage zu entnehmen, die einen Bestandteil der Verordnung bildet.
Zuletzt aktualisiert am
15.03.2018
Gesetzesnummer
10005632
Dokumentnummer
NOR12061928
alte Dokumentnummer
N4198713871S
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