§ 1 Statistik - Viehzählungen 1987

Alte FassungIn Kraft seit 07.8.1987

§ 1.

Das Österreichische Statistische Zentralamt hat im Jahre 1987 mit Stichtag 3. Dezember eine Allgemeine Viehzählung als Vollerhebung durchzuführen. Die Erhebungsgegenstände und Erhebungsmerkmale sind der Anlage zu entnehmen, die einen Bestandteil der Verordnung bildet.

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2018

Gesetzesnummer

10005632

Dokumentnummer

NOR12061928

alte Dokumentnummer

N4198713871S

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)