§ 1.
(1) Das Österreichische Statistische Zentralamt hat statistische Erhebungen über alle bestehenden Häuser (Gebäude) und die darin befindlichen Wohnungen und sonstigen Räumlichkeiten durchzuführen.
(2) Stichtag für die Erhebung ist der 12. Mai 1981. Die Erhebungen werden gleichzeitig mit der Ordentlichen Volkszählung 1981 und der ordentlichen Arbeitsstättenzählung 1981 durchgeführt.
(3) Die Erhebungen haben sich nicht zu erstrecken auf:
- 1. Schiffe, Wohnwagen, Zelte und sonstige bewegliche Unterkünfte;
- 2. Kioske, bewegliche Marktstände und Schaubuden;
- 3. land- oder forstwirtschaftliche Wirtschaftsgebäude, soweit sie nicht auch Wohnzwecken dienen,
- 4. nicht land- oder forstwirtschaftliche Gebäude für öffentliche oder betriebliche Zwecke mit einer verbauten Grundfläche von weniger als 20 m2, soweit sie nicht auch Wohnzwecken dienen;
- 5. Häuser (Gebäude), die für Zwecke des Eisenbahnbetriebes oder Eisenbahnverkehrs bestimmt sind, soweit sie nicht auch Wohnzwecken dienen;
- 6. Häuser (Gebäude), die militärischen Zwecken dienen, ausgenommen die darin befindlichen Wohnungen.
Schlagworte
Bahnhof, Kaserne
Zuletzt aktualisiert am
15.03.2018
Gesetzesnummer
10005508
Dokumentnummer
NOR12060587
alte Dokumentnummer
N4198119447S
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