§ 1 Statistik - Feldgemüseanbau

Alte FassungIn Kraft seit 25.10.1991

§ 1.

Das Österreichische Statistische Zentralamt hat mit Stichtag 1. Juni 1992 eine Erhebung des Feldgemüseanbaues durchzuführen. Die Erhebungsgegenstände und Erhebungsmerkmale sind der Anlage zu entnehmen, die einen Bestandteil der Verordnung bildet.

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2018

Gesetzesnummer

10005790

Dokumentnummer

NOR12063297

alte Dokumentnummer

N4199117008J

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