§ 1.
Das Österreichische Statistische Zentralamt hat im Jahre 1997 mit Stichtag 1. Dezember eine Allgemeine Viehzählung als Stichprobenerhebung durchzuführen. Die Auswahl der Viehhalter erfolgt vom Österreichischen Statistischen Zentralamt auf Grund einer mehrfach geschichteten Zufallsstichprobe. Die Erhebungsmerkmale sind der Anlage zu entnehmen, die einen Bestandteil der Verordnung bildet.
Zuletzt aktualisiert am
15.03.2018
Gesetzesnummer
10006008
Dokumentnummer
NOR12065948
alte Dokumentnummer
N4199712628Y
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