§ 1 Statistik - Allgemeine Viehzählung 1997

Alte FassungIn Kraft seit 05.9.1997

§ 1.

Das Österreichische Statistische Zentralamt hat im Jahre 1997 mit Stichtag 1. Dezember eine Allgemeine Viehzählung als Stichprobenerhebung durchzuführen. Die Auswahl der Viehhalter erfolgt vom Österreichischen Statistischen Zentralamt auf Grund einer mehrfach geschichteten Zufallsstichprobe. Die Erhebungsmerkmale sind der Anlage zu entnehmen, die einen Bestandteil der Verordnung bildet.

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2018

Gesetzesnummer

10006008

Dokumentnummer

NOR12065948

alte Dokumentnummer

N4199712628Y

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