§ 1.
Das Österreichische Statistische Zentralamt hat im Jahre 1989 mit Stichtag 3. Dezember eine Allgemeine Viehzählung als Vollerhebung durchzuführen. Die Erhebungsgegenstände und Erhebungsmerkmale sind der Anlage zu entnehmen, die einen Bestandteil der Verordnung bildet.
Zuletzt aktualisiert am
15.03.2018
Gesetzesnummer
10005687
Dokumentnummer
NOR12062464
alte Dokumentnummer
N4198911571F
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)