§ 1 Statistik - Allgemeine Viehzählung 1989

Alte FassungIn Kraft seit 13.5.1989

§ 1.

Das Österreichische Statistische Zentralamt hat im Jahre 1989 mit Stichtag 3. Dezember eine Allgemeine Viehzählung als Vollerhebung durchzuführen. Die Erhebungsgegenstände und Erhebungsmerkmale sind der Anlage zu entnehmen, die einen Bestandteil der Verordnung bildet.

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2018

Gesetzesnummer

10005687

Dokumentnummer

NOR12062464

alte Dokumentnummer

N4198911571F

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