§ 1 Staatsdruckereigesetz 1996

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1997

Abschnitt I

Allgemeine Bestimmungen Einrichtung der Österreichischen Staatsdruckerei Aktiengesellschaft

§ 1

(1) Der durch Bundesgesetz, BGBl. Nr. 340/1981, gebildete Wirtschaftskörper „Österreichische Staatsdruckerei'' wird mit 1. Jänner 1997 in eine Aktiengesellschaft umgewandelt. Insoweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Regelungen enthält , sind auf diese Gesellschaft die Bestimmungen des Aktiengesetzes 1965, BGBl. Nr. 98, anzuwenden.

(2) Die Gesellschaft führt die Firma „Österreichische Staatsdruckerei AG''.

(3) Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt zum 1. Jänner 1997 dreihundert Millionen Schilling. Die Aktien sind Inhaberaktien und stehen zunächst im Eigentum des Bundes. Das übrige Eigenkapital der Österreichischen Staatsdruckerei ist wie folgt den Kapitalrücklagen der Gesellschaft zuzuführen:

  1. 1. dreißig Millionen Schilling den gebundenen Kapitalrücklagen,
  2. 2. der Rest den nicht gebundenen Kapitalrücklagen.

(4) Von der Gesellschaft ist gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 des Spaltungsgesetzes, BGBl. Nr. 304/1996, zum Spaltungsstichtag 1. Jänner 1998 eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung abzuspalten (Abspaltung zur Neugründung), die Aufgaben gemäß § 2 Abs. 2 Z 4 wahrnimmt. Die abgespaltene Gesellschaft führt die Firma „Wiener Zeitung GmbH''. Die in diesem Bundesgesetz normierten Rechte und Pflichten beziehen sich nach der Spaltung entsprechend der Aufgabenteilung auf die jeweilige Gesellschaft.

(5) Die Verwaltung der Anteilsrechte des Bundes an der Gesellschaft obliegt vor der Abspaltung gemäß Abs. 4 dem Bundeskanzler.

(6) Nach der Abspaltung gemäß Abs. 4 obliegt die Verwaltung der Anteilsrechte des Bundes an der Wiener Zeitung GmbH dem Bundeskanzler und an der Österreichischen Staatsdruckerei AG dem Bundesminister für Finanzen.

(7) Zwecks Privatisierung hat der Bundesminister für Finanzen nach der Abspaltung gemäß Abs. 4 die im Eigentum des Bundes stehenden Aktien der Österreichischen Staatsdruckerei AG der Österreichischen Industrieholding Aktiengesellschaft (ÖIAG) entsprechend den hiefür im Bundesgesetz über die Österreichische Industrieholding Aktiengesellschaft, BGBl. Nr. 204/1986, besonders vorzusehenden Regelungen zu übertragen.

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