Abschnitt I
Allgemeine Bestimmungen Einrichtung der Österreichischen Staatsdruckerei Aktiengesellschaft
§ 1
(1) Der durch Bundesgesetz, BGBl. Nr. 340/1981, gebildete Wirtschaftskörper „Österreichische Staatsdruckerei'' wird mit 1. Jänner 1997 in eine Aktiengesellschaft umgewandelt. Insoweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Regelungen enthält , sind auf diese Gesellschaft die Bestimmungen des Aktiengesetzes 1965, BGBl. Nr. 98, anzuwenden.
(2) Die Gesellschaft führt die Firma „Österreichische Staatsdruckerei AG''.
(3) Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt zum 1. Jänner 1997 dreihundert Millionen Schilling. Die Aktien sind Inhaberaktien und stehen zunächst im Eigentum des Bundes. Das übrige Eigenkapital der Österreichischen Staatsdruckerei ist wie folgt den Kapitalrücklagen der Gesellschaft zuzuführen:
- 1. dreißig Millionen Schilling den gebundenen Kapitalrücklagen,
- 2. der Rest den nicht gebundenen Kapitalrücklagen.
(4) Von der Gesellschaft ist gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 des Spaltungsgesetzes, BGBl. Nr. 304/1996, zum Spaltungsstichtag 1. Jänner 1998 eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung abzuspalten (Abspaltung zur Neugründung), die Aufgaben gemäß § 2 Abs. 2 Z 4 wahrnimmt. Die abgespaltene Gesellschaft führt die Firma „Wiener Zeitung GmbH''. Die in diesem Bundesgesetz normierten Rechte und Pflichten beziehen sich nach der Spaltung entsprechend der Aufgabenteilung auf die jeweilige Gesellschaft.
(5) Die Verwaltung der Anteilsrechte des Bundes an der Gesellschaft obliegt vor der Abspaltung gemäß Abs. 4 dem Bundeskanzler.
(6) Nach der Abspaltung gemäß Abs. 4 obliegt die Verwaltung der Anteilsrechte des Bundes an der Wiener Zeitung GmbH dem Bundeskanzler.
(7) Die Anteilsrechte des Bundes an der Österreichischen Staatsdruckerei AG gehen mit dem Tag der Eintragung der Abspaltung in das Firmenbuch zum Zweck der Privatisierung in das Eigentum der Österreichischen Industrieholding Aktiengesellschaft (ÖIAG) über. Im übrigen sind die Bestimmungen des ÖIAG-Gesetzes, BGBl. Nr. 204/1986 in der jeweils geltenden Fassung, über die Privatisierung der der ÖIAG unmittelbar gehörenden Beteiligungen an industriellen Unternehmungen auf diese Anteilsrechte anzuwenden.
(8) Als Anschaffungskosten der übertragenen Aktien gilt der Nennbetrag des Grundkapitals; in gleicher Höhe ist eine nichtgebundene Kapitalrücklage zu bilden.
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