§ 1 SSEG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1996

Begriffsbestimmungen

§ 1

Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:

  1. 1. „SOLAS-Übereinkommen“: Internationales Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See und Protokoll von 1978 zu dem Internationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See samt Anlage, BGBl. Nr. 435/1988 in der jeweils geltenden Fassung;
  2. 2. „MARPOL-Übereinkommen“: Protokoll von 1978 zu dem Internationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe samt dem Internationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe mit Protokollen I und II und Anlagen zu dem Protokoll von 1978 und dem Internationalen Übereinkommen von 1973, BGBl. Nr. 434/1988 in der jeweils geltenden Fassung;
  3. 3. „COLREG-Übereinkommen“: Übereinkommen von 1972 über die Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See samt Anlagen, BGBl. Nr. 529/1977 in der jeweils geltenden Fassung (Seestraßenordnung);
  4. 4. „LOAD LINE-Übereinkommen“: Internationales Freibord-Übereinkommen von 1966, BGBl. Nr. 381/1972 in der jeweils geltenden Fassung;
  5. 5. „STCW-Übereinkommen“: Internationales Übereinkommen von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten in der jeweils geltenden Fassung;
  6. 6. „Österreichisches Seeschiff“: Seeschiff, das nach dem Seeschiffahrtsgesetz, BGBl. Nr. 174/1981 in der jeweils geltenden Fassung, zur Seeschiffahrt zugelassen ist;
  7. 7. „Reeder“: der Eigentümer eines ihm zum Erwerb durch die Seefahrt dienenden österreichischen Seeschiffes (§ 484 HGB);
  8. 8. „Klassifikationsgesellschaft“: eine Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisation, die Sicherheitsüberprüfungen für die Behörde gemäß der Richtlinie 94/57/EG des Rates vom 22. November 1994 über gemeinsame Vorschriften für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden vornimmt.

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