§ 1 SpVV

Alte FassungIn Kraft seit 28.3.2015

Anwendungsbereich

§ 1

Durch diese Verordnung wird festgelegt, dass in Bezug auf die Feststellung und Überprüfung der Identität der Mitglieder von Sparvereinen von Kreditinstituten geringere Maßnahmen als die in § 40 Abs. 2 BWG festgelegten Pflichten angewendet werden können.

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