§ 1.
(1) Der Lehrberuf Sportadministration ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Sportadministrator oder Sportadministratorin) zu bezeichnen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 457/2011
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2020
Gesetzesnummer
20004869
Dokumentnummer
NOR40135462
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