§ 1 SpielkennzV

Alte FassungIn Kraft seit 24.12.1994

§ 1

Spielzeug im Sinne der Spielzeugverordnung, BGBl. Nr. 823/1994, darf im Inland nur gewerbsmäßig feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt werden, wenn es nach den Bestimmungen dieser Verordnung gekennzeichnet ist.

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