§ 1.
(1) Die in den Anlagen 1 bis 3 bezeichneten Teile des Truppenübungsplatzes Lizum-Walchen werden zum Sperrgebiet erklärt; die in der Anlage 2 näher bezeichnete Straße und die in der Anlage 3 näher bezeichneten Touristensteige gelten jedoch nur während der Dauer militärischer Übungen, die eine Gefährdung dieser Bereiche bewirken, als Sperrgebiet.
(2) Die Anlagen 1 bis 3 bilden einen Bestandteil dieser Verordnung
Schlagworte
BGBl. Nr. 204/1963
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2024
Gesetzesnummer
10005381
Dokumentnummer
NOR12059681
alte Dokumentnummer
N4197214742L
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