§ 1 Sperrgebiet Truppenübungsplatz Lizum-Walchen

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1972

§ 1.

(1) Die in den Anlagen 1 bis 3 bezeichneten Teile des Truppenübungsplatzes Lizum-Walchen werden zum Sperrgebiet erklärt; die in der Anlage 2 näher bezeichnete Straße und die in der Anlage 3 näher bezeichneten Touristensteige gelten jedoch nur während der Dauer militärischer Übungen, die eine Gefährdung dieser Bereiche bewirken, als Sperrgebiet.

(2) Die Anlagen 1 bis 3 bilden einen Bestandteil dieser Verordnung

Schlagworte

BGBl. Nr. 204/1963

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2024

Gesetzesnummer

10005381

Dokumentnummer

NOR12059681

alte Dokumentnummer

N4197214742L

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