§ 1 Sperrgebiet Truppenübungsplatz Allentsteig

Alte FassungIn Kraft seit 11.8.1990

§ 1.

Die in den folgenden Bestimmungen bezeichneten Teile des Truppenübungsplatzes Allentsteig, deren Abgrenzung in den Anlagen 1 bis 5 (Anm.: Anlagen nicht darstellbar) im einzelnen beschrieben ist, werden zum Sperrgebiet erklärt Die in diesem Gebiet gelegenen Teile der Landeshauptstraße 56, der Landeshauptstraße 75 sowie die in der Anlage 4 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) blau dargestellten Wanderwege und die in der Anlage 5 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) durch eine beidseitig verlaufende rote, durchbrochene Linie gekennzeichneten Gebiete der Katastralgemeinde Zwettl gelten jedoch nur während der Dauer militärischer Übungen, die eine Gefährdung dieser Bereiche bewirken, als Sperrgebiet.

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2024

Gesetzesnummer

10005496

Dokumentnummer

NOR12060511

alte Dokumentnummer

N4198114706L

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