§ 1
(1) Bestimmte Gebiete im Bereich des Truppenübungsplatzes Treffling werden zum Sperrgebiet erklärt. Diese Gebiete liegen in den Gemeinden Engerwitzdorf, Linz und Steyregg.
(2) Die Grenzen dieses Sperrgebietes sind in einem Übersichtsplan im Maßstab 1 : 5 000 durch eine rote Linie gekennzeichnet.
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2017
Gesetzesnummer
20001656
Dokumentnummer
NOR40025344
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