§ 1 Sperrgebiet Treffling

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

§ 1

(1) Bestimmte Gebiete im Bereich des Truppenübungsplatzes Treffling werden zum Sperrgebiet erklärt. Diese Gebiete liegen in den Gemeinden Engerwitzdorf, Linz und Steyregg.

(2) Die Grenzen dieses Sperrgebietes sind in einem Übersichtsplan im Maßstab 1 : 5 000 durch eine rote Linie gekennzeichnet.

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2017

Gesetzesnummer

20001656

Dokumentnummer

NOR40025344

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