Zur Weiteranwendung der bisherigen Vorschriften vgl. § 4.
Lehrberuf Speditionslogistik
§ 1.
(1) Der Lehrberuf Speditionslogistik ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Speditionslogistiker oder Speditionslogistikerin) zu bezeichnen.
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2020
Gesetzesnummer
20008421
Dokumentnummer
NOR40151097
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