§ 1 Speditionslogistik-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.2013

Zur Weiteranwendung der bisherigen Vorschriften vgl. § 4.

Lehrberuf Speditionslogistik

§ 1.

(1)   Der Lehrberuf Speditionslogistik ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.

(2)  In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Speditionslogistiker oder Speditionslogistikerin) zu bezeichnen.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2020

Gesetzesnummer

20008421

Dokumentnummer

NOR40151097

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