§ 1.
(1) Die Sozialversicherungsträger, der Dachverband der Sozialversicherungsträger, die Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice, der Österreichische Integrationsfonds (ÖIF) sowie sämtliche Behörden, insbesondere die Finanzbehörden, die Justizbehörden, die Meldebehörden und die Fremdenbehörden sind verpflichtet, den Ländern die zu Zwecken der Aufrechterhaltung und Vollziehung des österreichischen Sozialhilfewesens erforderlichen Daten, insbesondere zur Feststellung der Voraussetzungen und der Höhe einer Leistung der Sozialhilfe, für Kostenerstattungs- und Rückersatzverfahren sowie zu Zwecken der Kontrolle eines rechtmäßigen Leistungsbezugs verarbeitet werden (§ 8 Sozialhilfe-Grundsatzgesetz), elektronisch zur Verfügung zu stellen.
(2) Die Länder haben der Bundesanstalt Statistik Österreich die statistisch relevanten Daten über die Bezugsberechtigten von Leistungen der Sozialhilfe zur Verfügung zu stellen, wie sie in derAnlage und in dem dort vorgesehenen Zeitplan festgelegt sind. Die Verarbeitung dieser Daten zu Zwecken der Erstellung einer bundesweiten Gesamtstatistik ist zulässig.
(3) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat auf Grundlage der übermittelten Daten eine regelmäßige Gesamtstatistik bzw. eine Verlaufsstatistik über Leistungen der Sozialhilfe zu erstellen.
(4) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat die Daten gemäß der Anlage in die Transparenzdatenbank (Transparenzdatenbankgesetz 2012 – TDBG 2012, BGBl. I Nr. 99/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2018) zu Zwecken der Vollziehung des TDBG 2012 sowie der für den Vollzug beauftragten Bundesministerin zu übermitteln.
Schlagworte
Kostenerstattungsverfahren
Zuletzt aktualisiert am
20.12.2019
Gesetzesnummer
20010650
Dokumentnummer
NOR40217168
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