zum Außerkrafttreten vgl. § 4, BGBl. I Nr. 59/2022 iVm BGBl. III Nr. 199/2023
§ 1.
Die in der Anlage angeschlossene Vereinbarung (Anm.: als eigene Rechtsvorschrift dokumentiert) ist von den in ihrem Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c genannten zuständigen Behörden und den in ihrem Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben d und e genannten Trägern anzuwenden. Die in dieser Vereinbarung umschriebenen Ansprüche und Leistungen können ab dem im Artikel 24 Absatz 1 der in der Anlage angeschlossenen Vereinbarung genannten Zeitpunkt auf Grund dieses Bundesgesetzes geltend gemacht werden.
Zuletzt aktualisiert am
25.01.2024
Gesetzesnummer
10008873
Dokumentnummer
NOR12107489
alte Dokumentnummer
N6199330073J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)