§ 1.
Als Vermögen im Sinne des § 12 Abs. 2 Z 3 des Umgründungssteuergesetzes gelten auch Kapitalanteile, die weniger als ein Viertel des gesamten Nennkapitals umfassen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- 1. Es handelt sich um Kapitalanteile an einem Zentralinstitut oder um Kapitalanteile an einer Bank (einem Kreditinstitut), die (das) Mindestreserve bei einem Zentralinstitut zu halten hat.
- 2. Die Kapitalanteile werden in das Zentralinstitut (Z 1) oder in eine Holdinggesellschaft, die an dem Zentralinstitut (Z 1) zu mehr als der Hälfte des Nennkapitals beteiligt ist, eingebracht.
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2018
Gesetzesnummer
10004844
Dokumentnummer
NOR12052781
alte Dokumentnummer
N3199331930J
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