1. Teil
Allgemeine Bestimmungen Ziele
§ 1.
Ziel dieses Bundesgesetzes ist es,
- 1. die Kostenbelastung von Haushaltskundinnen und Haushaltskunden durch die Sicherstellung einer leistbaren Stromversorgung für ein Grundkontingent zu verringern (Stromkostenzuschuss);
- 2. einkommensschwache Haushalte zusätzlich zur Sicherstellung eines leistbaren Grundkontingents durch einen Zuschuss auf die zu leistenden Systemnutzungsentgelte zu unterstützen (Netzkostenzuschuss).
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2023
Gesetzesnummer
20012046
Dokumentnummer
NOR40247727
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