§ 1 SKZG

Alte FassungIn Kraft seit 25.10.2022

1. Teil

Allgemeine Bestimmungen Ziele

§ 1.

Ziel dieses Bundesgesetzes ist es,

  1. 1. die Kostenbelastung von Haushaltskundinnen und Haushaltskunden durch die Sicherstellung einer leistbaren Stromversorgung für ein Grundkontingent zu verringern (Stromkostenzuschuss);
  2. 2. einkommensschwache Haushalte zusätzlich zur Sicherstellung eines leistbaren Grundkontingents durch einen Zuschuss auf die zu leistenden Systemnutzungsentgelte zu unterstützen (Netzkostenzuschuss).

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2023

Gesetzesnummer

20012046

Dokumentnummer

NOR40247727

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