§ 1 SigG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2008

1. Abschnitt

Gegenstand und Begriffsbestimmungen Gegenstand und Anwendungsbereich

§ 1

(1) Dieses Bundesgesetz regelt den rechtlichen Rahmen für die Erstellung und Verwendung elektronischer Signaturen sowie für die Erbringung von Signatur- und Zertifizierungsdiensten.

(2) Dieses Bundesgesetz ist auch anzuwenden in geschlossenen Systemen, sofern deren Teilnehmer dies vereinbart haben, sowie im offenen elektronischen Verkehr mit Gerichten und anderen Behörden, sofern durch Gesetz nicht anderes bestimmt ist.

(3) Dieses Bundesgesetz ist auf Zertifizierungsdiensteanbieter (ZDA) anzuwenden, die qualifizierte Zertifikate ausstellen oder qualifizierte Zeitstempeldienste bereitstellen. § 6 Abs. 1, § 22 und § 24 gelten auch für die übrigen ZDA.

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