§ 1 Sicherung des weiteren Aufenthaltsrechtes - Bosnien-Herzegowina

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1998

§ 1.

(1) Fremde, denen auf Grund der Verordnung BGBl. Nr. 299/1996 ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht zukam oder die auf Grund der Verordnung BGBl. II Nr. 215/1997 zum Aufenthalt berechtigt sind, ist - sofern sie vor dem 1. Oktober 1997 nach Österreich eingereist sind, sich hier ständig aufhalten und die Voraussetzungen der §§ 5 bis 16 des Fremdengesetzes 1997 (FrG) BGBl. I Nr. 75/1997, bei ihnen bis auf weiteres gesichert scheinen - für die Niederlassung auf Dauer auf Antrag eine weitere Niederlassungsbewilligung (§ 23 FrG) zu erteilen und zwar, wenn

  1. 1. für sie eine Sicherungsbescheinigung oder Beschäftigungsbewilligung ausgestellt wurde oder sie über eine Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein verfügen oder eine vom Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975) ausgenommene unselbständige Erwerbstätigkeit ausüben oder im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung stehen oder erlaubt selbständig erwerbstätig sind, eine Niederlassungsbewilligung für jeglichen Aufenthaltszweck;
  2. 2. sie Angehörige im Sinne des § 47 Abs. 3 FrG eines Fremden gemäß Z 1 oder eines Fremden sind, der über eine Niederlassungsbewilligung für jeglichen Aufenthaltszweck verfügt, eine Niederlassungsbewilligung für jeglichen Aufenthaltszweck, ausgenommen Erwerbstätigkeit;
  3. 3. sie keine Erwerbsabsicht haben, eine Niederlassungsbewilligung für Private.

(2) Fremde gemäß Abs. 1, die für den weiteren Aufenthalt gemäß § 7 Abs. 4 FrG eine Aufenthaltserlaubnis benötigen, können diese im Inland beantragen.

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2018

Gesetzesnummer

10006073

Dokumentnummer

NOR12066855

alte Dokumentnummer

N4199812357U

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