§ 1.
(1) Fremde, denen auf Grund der Verordnung BGBl. Nr. 299/1996 ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht zukam oder die auf Grund der Verordnung BGBl. II Nr. 215/1997 zum Aufenthalt berechtigt sind, ist - sofern sie vor dem 1. Oktober 1997 nach Österreich eingereist sind, sich hier ständig aufhalten und die Voraussetzungen der §§ 5 bis 16 des Fremdengesetzes 1997 (FrG) BGBl. I Nr. 75/1997, bei ihnen bis auf weiteres gesichert scheinen - für die Niederlassung auf Dauer auf Antrag eine weitere Niederlassungsbewilligung (§ 23 FrG) zu erteilen und zwar, wenn
- 1. für sie eine Sicherungsbescheinigung oder Beschäftigungsbewilligung ausgestellt wurde oder sie über eine Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein verfügen oder eine vom Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975) ausgenommene unselbständige Erwerbstätigkeit ausüben oder im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung stehen oder erlaubt selbständig erwerbstätig sind, eine Niederlassungsbewilligung für jeglichen Aufenthaltszweck;
- 2. sie Angehörige im Sinne des § 47 Abs. 3 FrG eines Fremden gemäß Z 1 oder eines Fremden sind, der über eine Niederlassungsbewilligung für jeglichen Aufenthaltszweck verfügt, eine Niederlassungsbewilligung für jeglichen Aufenthaltszweck, ausgenommen Erwerbstätigkeit;
- 3. sie keine Erwerbsabsicht haben, eine Niederlassungsbewilligung für Private.
(2) Fremde gemäß Abs. 1, die für den weiteren Aufenthalt gemäß § 7 Abs. 4 FrG eine Aufenthaltserlaubnis benötigen, können diese im Inland beantragen.
Zuletzt aktualisiert am
01.10.2018
Gesetzesnummer
10006073
Dokumentnummer
NOR12066855
alte Dokumentnummer
N4199812357U
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