§ 1 Sicherheitsakademiebeirat-Verordnung

Alte FassungIn Kraft seit 07.2.2001

Aufgaben

§ 1.

(1) Dem Sicherheitsakademiebeirat (im folgenden “Beirat") obliegt die Beratung des Direktors der Sicherheitsakademie (im folgenden “Direktor").

(2) Der Beirat kann Empfehlungen insbesondere hinsichtlich folgender Gegenstände erstatten:

  1. 1. der methodischen, inhaltlichen und zeitlichen Gestaltung von Lehrgängen;
  2. 2. der Einführung neuer Lehrgänge;
  3. 3. Maßnahmen zur Sicherstellung der einheitlichen Beurteilung von Prüfungsleistungen;
  4. 4. der Förderung der Kooperation mit anderen Bildungs- und Forschungseinrichtungen.

(3) Der Bundesminister für Inneres hat den Beirat in folgenden Angelegenheiten zu hören:

  1. 1. bei der Bestellung und Abberufung des Direktors und dessen Vertreters;
  2. 2. bei der Erlassung von Verordnungen, die den Zugang zur Ausbildung und die Durchführung einzelner Lehrgänge, Seminare und Schulungen regeln.

(4) Der Direktor hat den Beirat in folgenden Angelegenheiten zu hören:

  1. 1. bei der Gestaltung und Einführung von Lehrangeboten;
  2. 2. bei der Bestellung und Abberufung der administrativen Leitung der Akademie und der hauptberuflich Vortragenden;
  3. 3. in grundsätzlichen Fragen der Kooperation mit anderen Bildungs- und Forschungseinrichtungen;
  4. 4. bei der Bestimmung von Forschungsschwerpunkten.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)