Aufgaben
§ 1.
(1) Dem Sicherheitsakademiebeirat (im folgenden “Beirat") obliegt die Beratung des Direktors der Sicherheitsakademie (im folgenden “Direktor").
(2) Der Beirat kann Empfehlungen insbesondere hinsichtlich folgender Gegenstände erstatten:
- 1. der methodischen, inhaltlichen und zeitlichen Gestaltung von Lehrgängen;
- 2. der Einführung neuer Lehrgänge;
- 3. Maßnahmen zur Sicherstellung der einheitlichen Beurteilung von Prüfungsleistungen;
- 4. der Förderung der Kooperation mit anderen Bildungs- und Forschungseinrichtungen.
(3) Der Bundesminister für Inneres hat den Beirat in folgenden Angelegenheiten zu hören:
- 1. bei der Bestellung und Abberufung des Direktors und dessen Vertreters;
- 2. bei der Erlassung von Verordnungen, die den Zugang zur Ausbildung und die Durchführung einzelner Lehrgänge, Seminare und Schulungen regeln.
(4) Der Direktor hat den Beirat in folgenden Angelegenheiten zu hören:
- 1. bei der Gestaltung und Einführung von Lehrangeboten;
- 2. bei der Bestellung und Abberufung der administrativen Leitung der Akademie und der hauptberuflich Vortragenden;
- 3. in grundsätzlichen Fragen der Kooperation mit anderen Bildungs- und Forschungseinrichtungen;
- 4. bei der Bestimmung von Forschungsschwerpunkten.
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