Zugang zu Grundausbildungen für den Exekutivdienst
§ 1
(1) Grundausbildung ist jene dienstliche Ausbildung, die zur Erfüllung von Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernissen führen soll. Sie hat den Bediensteten die Grund- und Übersichtskenntnisse sowie fachliche, soziale und methodische Fähigkeiten, die für den vorgesehenen Aufgabenbereich erforderlich sind, zu vermitteln.
(2) Für den Zugang zu Grundausbildungen für die Verwendungsgruppen E 1, E 2a und E 2c ist die Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Grundausbildungen für den Exekutivdienst und die Verwendungsgruppen E 2a und E 1 im Gendarmerie-, Sicherheitswach- und Kriminaldienst, BGBl. II Nr. 433/1999, in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden.
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