Verkehrsbezeichnungen
§ 1.
(1) „Qualitätsschaumwein mit geschützter Ursprungsbezeichnung“ („Qualitätsschaumwein g.U.“) und „Sekt mit geschützter Ursprungsbezeichnung“ („Sekt g.U.“) dürfen ausschließlich in Verbindung mit den Begriffen „Klassik“, „Reserve“ oder „Große Reserve“ und unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen in Verkehr gebracht werden.
(2) Die Verkehrsbezeichnung hat sich aus der Bezeichnung der Kategorie (Qualitätsschaumwein oder Sekt), dem Namen der geschützte Ursprungsbezeichnung (das Bundesland) und aus den Begriffen „geschützte Ursprungsbezeichnung“ oder „g.U.“ zusammenzusetzen. Der Begriff „Hauersekt“ darf zusätzlich angegeben werden. Die Begriffe „Klassik“, „Reserve“ oder „Große Reserve“ sind verpflichtend auf dem Vorderetikett (Etikett, das nicht zwingend sämtliche verpflichtenden Angaben enthalten muss) anzugeben.
Zuletzt aktualisiert am
31.01.2022
Gesetzesnummer
20009716
Dokumentnummer
NOR40188195
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