Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen
§ 1
(1) Diese Verordnung gilt für die wiederkehrende Überprüfung von Seilbahnen im Umfang vonAnlage 1 sowie für die ergänzenden Überprüfungen von Seilbahnen im Umfang von Anlage 2 dieser Verordnung. Die dem Seilbahnunternehmen gemäß den Betriebsvorschriften sowie den Bedienungs- und Instandhaltungsanleitungen der Hersteller obliegenden Verpflichtungen werden von dieser Verordnung nicht berührt.
(2) Seilbahnen im Sinne dieser Verordnung sind die in den §§ 2 und 119 Abs. 2 SeilbG 2003 genannten Anlagen, mit Ausnahme der unter diesen Begriff fallenden Materialseilbahnen ohne Werksverkehr oder beschränkt öffentlichen Verkehr und der weiters darunter fallenden Rückholanlagen von Sommerrodelbahnen.
(3) Seilbahnüberprüfungsstellen im Sinne dieser Verordnung sind durch das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend für die wiederkehrende Überprüfung von Seilbahnen gemäß Bundesgesetz über die Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen, BGBl. I Nr. 28/2012 – Akkreditierungsgesetz 2012, akkreditierte Inspektionsstellen.
(4) Fachkundige Personen im Sinne dieser Verordnung weisen die Eignung gemäß § 49 Abs. 2 SeilbG 2003 für die wiederkehrende Überprüfung von nicht öffentlichen Seilbahnen auf.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)