§ 1.
Als Wegstrecken, auf denen die Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit mit einer bildgebenden technischen Einrichtung, mit der die durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeugs auf dieser Wegstrecke gemessen wird, zu überwachen ist (Messstrecken), werden – bei Führung des Verkehrs im Gegenverkehr auf der Richtungsfahrbahn Linz – folgende Abschnitte der A 7 Mühlkreis Autobahn festgelegt:
- 1. für die Fahrtrichtung Linz der Abschnitt zwischen km 12,37 und km 11,29 und
- 2. für die Fahrtrichtung Freistadt der Abschnitt zwischen km 11,30 und km 12,36.
Zuletzt aktualisiert am
26.03.2021
Gesetzesnummer
20010796
Dokumentnummer
NOR40219117
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)