§ 1.
Als Wegstrecke, auf der die Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit mit einer bildgebenden technischen Einrichtung, mit der die durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeugs auf dieser Wegstrecke gemessen wird, zu überwachen ist (Messstrecke), wird jeweils der Abschnitt zwischen km 86,05 und km 89,89 auf beiden Richtungsfahrbahnen der A 1 West Autobahn festgelegt.
Zuletzt aktualisiert am
12.10.2017
Gesetzesnummer
20009854
Dokumentnummer
NOR40192465
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