§ 1.
Als Wegstrecken, auf denen die Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit mit einer bildgebenden technischen Einrichtung, mit der die durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeugs auf dieser Wegstrecke gemessen wird, zu überwachen ist (Messstrecken), werden folgende Abschnitte der A 2 Süd Autobahn festgelegt:
- 1. auf der Richtungsfahrbahn Italien in Fahrtrichtung Italien der Abschnitt von km 321,34 bis km 327,41 und
- 2. auf der Richtungsfahrbahn Italien in Fahrtrichtung Wien der Abschnitt von km 327,57 bis km 321,40.
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2018
Gesetzesnummer
20009988
Dokumentnummer
NOR40197785
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