§ 1.
Als Wegstrecken, auf denen die Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit mit einer bildgebenden technischen Einrichtung, mit der die durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeugs auf dieser Wegstrecke gemessen wird, zu überwachen ist (Messstrecken), werden folgende Abschnitte der A 23 Autobahn Südosttangente festgelegt:
- 1. auf der Richtungsfahrbahn Norden der Bereich von km 13,58 bis km 14,51 und
- 2. auf der Richtungsfahrbahn Süden der Bereich von km 15,36 bis km 13,65.
Zuletzt aktualisiert am
27.05.2025
Gesetzesnummer
20011256
Dokumentnummer
NOR40225985
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