§ 1.
Als Wegstrecken, auf denen die Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit mit einer bildgebenden technischen Einrichtung, mit der die durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeugs auf dieser Wegstrecke gemessen wird, zu überwachen ist (Messstrecken), werden folgende Abschnitte der im Gegenverkehr zu befahrenden Richtungsfahrbahn Wien der A 2 Süd Autobahn festgelegt:
- 1. für die Fahrtrichtung Arnoldstein der Abschnitt von km 220,80 bis km 222,94 und
- 2. für die Fahrtrichtung Wien der Abschnitt von km 222,97 bis km 220,92.
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2025
Gesetzesnummer
20012961
Dokumentnummer
NOR40271645
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