§ 1.
Als Wegstrecke, auf der die Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit mit einer bildgebenden technischen Einrichtung, mit der die durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeugs auf dieser Wegstrecke gemessen wird, zu überwachen ist (Messstrecke), wird folgender Abschnitt der A 2 Süd Autobahn festgelegt:
Für die Fahrtrichtung Wien der Abschnitt zwischen km 81,33 und km 73,48.
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2020
Gesetzesnummer
20010726
Dokumentnummer
NOR40216380
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