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§ 1 Section Control-Messstreckenverordnung Graz Ost

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.6.2009

§ 1.

Als Wegstrecke, auf der die Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit mit einer bildgebenden technischen Einrichtung, mit der die durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeugs auf dieser Wegstrecke gemessen wird, zu überwachen ist (Messstrecke), wird der Abschnitt von km 177,974 bis km 173,531 der Richtungsfahrbahn Wien der A 2 Süd Autobahn festgelegt.

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2018

Gesetzesnummer

20006307

Dokumentnummer

NOR40105924

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