§ 1.
Als Wegstrecke, auf der die Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit mit einer bildgebenden technischen Einrichtung, mit der die durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeugs auf dieser Wegstrecke gemessen wird, zu überwachen ist (Messstrecke), wird der Abschnitt von km 177,974 bis km 173,531 der Richtungsfahrbahn Wien der A 2 Süd Autobahn festgelegt.
Zuletzt aktualisiert am
21.02.2018
Gesetzesnummer
20006307
Dokumentnummer
NOR40105924
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