§ 1.
Als Wegstrecken, auf denen die Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit mit einer bildgebenden technischen Einrichtung, mit der die durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeugs auf dieser Wegstrecke gemessen wird, zu überwachen ist (Messstrecken), werden folgende Abschnitte der – im Gegenverkehr zu befahrenden – Richtungsfahrbahn Wien der A 1 West Autobahn festgelegt:
- 1. in Fahrtrichtung Salzburg der Abschnitt zwischen km 221,40 und km 222,79 und
- 2. in Fahrtrichtung Wien der Abschnitt zwischen km 222,90 und km 221,69.
Zuletzt aktualisiert am
28.05.2025
Gesetzesnummer
20012892
Dokumentnummer
NOR40269472
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