§ 1.
Als Wegstrecken, auf denen die Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit mit einer bildgebenden technischen Einrichtung, mit der die durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeugs auf dieser Wegstrecke gemessen wird, zu überwachen ist (Messstrecken), werden jeweils die folgenden, im Gegenverkehr zu befahrenden Abschnitte der Richtungsfahrbahn Salzburg der A 10 Tauern Autobahn festgelegt:
- 1. für die Fahrtrichtung Villach der Abschnitt zwischen km 136,20 und km 138,53, sowie
- 2. für die Fahrtrichtung Salzburg der Abschnitt zwischen km 138,38 und km 136,30.
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2023
Gesetzesnummer
20012302
Dokumentnummer
NOR40253750
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